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   OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - I-12 U 20/18   

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https://dejure.org/2018,47852
OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - I-12 U 20/18 (https://dejure.org/2018,47852)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2018 - I-12 U 20/18 (https://dejure.org/2018,47852)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - I-12 U 20/18 (https://dejure.org/2018,47852)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Gläubigerbenachteiligung bei Befriedigung eines einzelnen Gläubigers durch anfechtbare Pfändung

  • Wolters Kluwer

    Insolvenzanfechtung der Befriedigung eines Gläubigers aufgrund eines Pfändungspfandrechts

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 133 Abs. 1
    Insolvenzanfechtung der Befriedigung eines Gläubigers aufgrund eines Pfändungspfandrechts

  • rechtsportal.de

    InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 133 Abs. 1

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Gläubigerbenachteiligung bei Befriedigung eines einzelnen Gläubigers durch anfechtbare Pfändung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Gläubigerbenachteiligung bei Befriedigung eines einzelnen Gläubigers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 483
  • NZI 2019, 127
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZR 4/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 12 U 20/18
    Das ist in Bezug auf die Entstehung des Pfandrechts mittels gezielten Auffüllens des Kontos durch den Schuldner nicht der Fall, wenn er nicht weiß, dass die Pfändung in dessen Konto mangels hinreichender Deckung zunächst ins Leere gegangen ist (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 19.09.2013 - IX ZR 4/13, Rn. 25 f.).

    Dort hatte nämlich der Gläubiger Kenntnis davon, dass die Pfändung in das Konto der dortigen Schuldnerin mangels hinreichender Deckung fehlgeschlagen war, und konnte daher eine Befriedigung mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine andere Gestaltung redlicherweise nur noch durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin, namentlich das auf der Hand liegende Auffüllen des Kontos, erwarten (BGH, Urt. v. 19.09.2013 - IX ZR 4/13, DZWIR 2014, 85, 87 Rn. 25 f.).

    Einen entsprechenden Erfahrungssatz, den die Klägerin meint, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2013 (a.a.O.) herleiten zu können, gibt es nicht.

  • BGH, 12.04.2018 - IX ZR 88/17

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 12 U 20/18
    Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen (BGH, Urt. v. 12.04.2018 - IX ZR 88/17, WM 2018, 958, 959 Rn. 8).

    Dabei muss der Anfechtungsgegner die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen (BGH, Urt. v. 12.04.2018, a.a.O., Rn. 9).

    Vielmehr hat bereits derjenige allgemeine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, der im Wissen um die Willensrichtung des Schuldners auf der Grundlage einer von diesem tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schuldner zurückgehen kann (BGH, Urt. v. 12.04.2018, a.a.O., Rn. 13; Urt. v. 24.10.2013, a.a.O. Rn. 19).

  • BGH, 24.10.2013 - IX ZR 104/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Überweisung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 12 U 20/18
    Da Gegenstand des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners die von ihm veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bildet, muss der Anfechtungsgegner neben der Willensrichtung des Schuldners auch die von ihm ausgehende Rechtshandlung nebst der dadurch hervorgerufenen Gläubigerbenachteiligung erkannt haben (BGH, Urt. v. 24.10.2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231, 2232 Rn. 12).

    Vielmehr hat bereits derjenige allgemeine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, der im Wissen um die Willensrichtung des Schuldners auf der Grundlage einer von diesem tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schuldner zurückgehen kann (BGH, Urt. v. 12.04.2018, a.a.O., Rn. 13; Urt. v. 24.10.2013, a.a.O. Rn. 19).

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZR 3/13

    Tod des Insolvenzschuldners: Anspruchsgegner für einen Anspruch eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 12 U 20/18
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, der der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 19.09.2013 (IX ZR 3/13, DZWIR 2014, 85 ff.) zugrunde liegt.
  • BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 12 U 20/18
    Der Beitrag des Schuldners erreiche bei wertender Betrachtung nicht ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht i.S. der BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22.06.2017 - IX ZR 111/14, Rn. 10) .
  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 48/15

    Insolvenzanfechtung: Durch Zwangsvollstreckung bewirkte Vermögensverlagerung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 12 U 20/18
    Dieser Beitrag des Schuldners führt bei wertender Betrachtung dazu, dass die Vollstreckungstätigkeit zumindest auch als eigene, willensgeleitete Entscheidung des Schuldners anzusehen ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 01.06.2017 - IX ZR 48/15, ZInsO 2017, 1422, 1423 f. Rn. 15 ff.).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZR 142/11

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Überweisung eines Guthabens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 12 U 20/18
    Die Klage sei mit Blick auf die ständige BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22.11.2012 - IX ZR 142/11, Rn. 11) schon aus diesem Grund abzuweisen.
  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 108/16

    Insolvenzanfechtung: Zwangsvollstreckung aus einem auf einem Vergleich beruhenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 12 U 20/18
    Der Gläubiger erhält dann nur das, was ihm bereits aufgrund des insolvenzbeständigen Pfandrechts zusteht (BGH, Urt. v. 14.09.2017 - IX ZR 108/16, WM 2017, 1988, 1990 Rn. 16).
  • BGH, 25.01.2018 - IX ZR 299/16

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Tilgung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 12 U 20/18
    Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. v. 25.01.2018 - IX ZR 299/16, WM 2018, 328, 329 Rn. 9).
  • BGH, 09.02.2012 - IX ZR 48/11

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners vom

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 12 U 20/18
    Sofern der Anfechtungsgegner auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen kann, ist ihm der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt (BGH, Beschl. v. 09.02.2012 - IX ZR 48/11, ZInsO 2012, 1264 Rn. 4).
  • LG Düsseldorf, 16.02.2023 - 8 O 303/20
    Eine ausreichende Mitwirkungshandlung kann insbesondere darin liegen, dass ein Schuldner aktiv darauf hinwirkt, die Voraussetzungen für eine Verwertung von ihm gewährter Sicherungsmittel zu schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - IX ZR 108/16, juris Rn. 16; Urteil vom 19.09.2013 - IX ZR 4/13, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2018 - I-12 U 20/18, juris Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.2022 - 12 U 48/22

    1. Erhebt der Insolvenzverwalter unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung

    An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn die Zahlung aus einem gepfändeten Guthaben erfolgt und der Anfechtungsgegner auf Grund eines insolvenzbeständigen Pfändungspfandrechts zur abgesonderten Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO) aus dem überwiesenen Guthaben bei der Drittschuldnerin berechtigt war (BGH, Urt. v. 14.09.2017 - IX ZR 108/16, NZI 2017, 926, 927 Rn. 16; v. 21.11.2013 - IX ZR 128/13, NZI 2014, 72, 73 Rn. 12; v. 22.11.2012, a.a.O., S. 248 Rn. 14; Senat, Urt. v. 06.12.2018 - I-12 U 20/18, NZI 2019, 127, 128).
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